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   BVerwG, 18.03.1986 - 6 C 45.83   

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BVerwG, 18.03.1986 - 6 C 45.83 (https://dejure.org/1986,4440)
BVerwG, Entscheidung vom 18.03.1986 - 6 C 45.83 (https://dejure.org/1986,4440)
BVerwG, Entscheidung vom 18. März 1986 - 6 C 45.83 (https://dejure.org/1986,4440)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Aufklärungspflicht im Sinne einer Letztverantwortung für die Beweiserhebung - Mitwirkungspflicht des Wehrpflichtigen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77

    Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1986 - 6 C 45.83
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fordert diese Vorschrift speziell in Verfahren aus dem Bereich des Rechts der Kriegsdienstverweigerung eine Würdigung des Beweisergebnisses im Einzelfall und eine auf die Person des Wehrpflichtigen und die sonstigen maßgebenden konkreten Umstände (vgl. dazu BVerwGE 55, 217) abgestellte Angabe der Gründe, die für die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren maßgebend gewesen sind (vgl. Urteile vom 18. Februar 1981 - BVerwG. 6 C 159.80 - <BVerwGE 61, 365 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 119> und vom 10. September 1984 - BVerwG 6 C 7.82 - mit Nachweisen); nur unter dieser Voraussetzung kann die Urteilsbegründung die Funktion erfüllen, die Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar zu machen.

    Eine Urteilsbegründung genügt danach z.B. dann nicht den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn sie sich mit wesentlichen Punkten des festgestellten Sachverhalts, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. in BVerwGE 55, 217) entscheidungserheblich sein können, nicht auseinandersetzt und damit die Beteiligten sowie auch das Rechtsmittelgericht über die rechtliche Wertung dieser Punkte durch das Gericht insoweit im Unklaren läßt, oder wenn sie von einem Sachverhalt ausgeht, wie er so gar nicht festgestellt worden ist oder nicht Gegenstand der Vernehmung war mit der Folge, daß die Entscheidungsbildung auf der Grundlage des tatsächlich festgestellten Sachverhalts nicht nachvollziehbar ist (vgl. hierzu Urteil vom 10. September 1984 - BVerwG 6 C 7.82 - ).

  • BVerwG, 06.12.1976 - 6 C 53.76

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1986 - 6 C 45.83
    Insoweit ist dann auch kein förmlicher Beweisantrag erforderlich, um eine Pflicht des Gerichts zu einer entsprechenden Beweiserhebung auszulösen; vielmehr reicht es aus, daß die in Betracht kommenden Beweismittel sowie die mittels einer Beweiserhebung zu ermittelnden, entscheidungserheblichen Tatsachen in einer Weise substantiiert dargelegt werden, daß sich dem Gericht aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht eine Beweiserhebung aufdrängen muß (vgl. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG 6 C 36.73 - , Beschluß vom 6. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 53.76 - und Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 -).

    Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Senats verweist, wonach sich dem Gericht dann eine weitere Sachaufklärung nicht aufdrängen muß, wenn diese sich dem Kläger und seinem Bevollmächtigten nicht aufdrängt (vgl. Beschluß vom 6. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 53.76 - ), übersieht sie, daß diese Überlegung angesichts des in § 86 Abs. 1 VwGO normierten Grundsatzes der Amtsermittlung erst dann zum Zuge kommen kann, wenn das Gericht davon ausgehen kann, den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausreichend aufgeklärt zu haben.

  • BVerwG, 10.09.1984 - 6 C 7.82

    Anforderungen an die Begründung eines Urteils in Kriegsdienstverweigerungssachen

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1986 - 6 C 45.83
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fordert diese Vorschrift speziell in Verfahren aus dem Bereich des Rechts der Kriegsdienstverweigerung eine Würdigung des Beweisergebnisses im Einzelfall und eine auf die Person des Wehrpflichtigen und die sonstigen maßgebenden konkreten Umstände (vgl. dazu BVerwGE 55, 217) abgestellte Angabe der Gründe, die für die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren maßgebend gewesen sind (vgl. Urteile vom 18. Februar 1981 - BVerwG. 6 C 159.80 - <BVerwGE 61, 365 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 119> und vom 10. September 1984 - BVerwG 6 C 7.82 - mit Nachweisen); nur unter dieser Voraussetzung kann die Urteilsbegründung die Funktion erfüllen, die Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar zu machen.

    Eine Urteilsbegründung genügt danach z.B. dann nicht den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn sie sich mit wesentlichen Punkten des festgestellten Sachverhalts, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. in BVerwGE 55, 217) entscheidungserheblich sein können, nicht auseinandersetzt und damit die Beteiligten sowie auch das Rechtsmittelgericht über die rechtliche Wertung dieser Punkte durch das Gericht insoweit im Unklaren läßt, oder wenn sie von einem Sachverhalt ausgeht, wie er so gar nicht festgestellt worden ist oder nicht Gegenstand der Vernehmung war mit der Folge, daß die Entscheidungsbildung auf der Grundlage des tatsächlich festgestellten Sachverhalts nicht nachvollziehbar ist (vgl. hierzu Urteil vom 10. September 1984 - BVerwG 6 C 7.82 - ).

  • BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 49.84

    Überzeugungsmaßstab - Beweisanforderungen - Altverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1986 - 6 C 45.83
    Das Verwaltungsgericht wird nunmehr unter Beachtung der vom Senat im Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1 = NVwZ 1984, 447 = DÖV 1984, 676) sowie in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984, - BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4 = DÖV 1985, 199) niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze über das Anerkennungsbegehren des Klägers neu zu befinden haben.
  • BVerwG, 25.05.1984 - 6 B 40.84

    Kriegsdienstverweigerung - Neuordnungsgesetz - Anwendbarkeit - Alt-Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1986 - 6 C 45.83
    Das Verwaltungsgericht wird nunmehr unter Beachtung der vom Senat im Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1 = NVwZ 1984, 447 = DÖV 1984, 676) sowie in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984, - BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4 = DÖV 1985, 199) niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze über das Anerkennungsbegehren des Klägers neu zu befinden haben.
  • BVerwG, 18.02.1981 - 6 C 159.80

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Beweiswürdigung im Einzelfall -

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1986 - 6 C 45.83
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fordert diese Vorschrift speziell in Verfahren aus dem Bereich des Rechts der Kriegsdienstverweigerung eine Würdigung des Beweisergebnisses im Einzelfall und eine auf die Person des Wehrpflichtigen und die sonstigen maßgebenden konkreten Umstände (vgl. dazu BVerwGE 55, 217) abgestellte Angabe der Gründe, die für die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren maßgebend gewesen sind (vgl. Urteile vom 18. Februar 1981 - BVerwG. 6 C 159.80 - <BVerwGE 61, 365 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 119> und vom 10. September 1984 - BVerwG 6 C 7.82 - mit Nachweisen); nur unter dieser Voraussetzung kann die Urteilsbegründung die Funktion erfüllen, die Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar zu machen.
  • BVerwG, 25.08.1982 - 6 C 197.80

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Gewissensnot des Wehrpflichtigen -

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1986 - 6 C 45.83
    Insoweit ist dann auch kein förmlicher Beweisantrag erforderlich, um eine Pflicht des Gerichts zu einer entsprechenden Beweiserhebung auszulösen; vielmehr reicht es aus, daß die in Betracht kommenden Beweismittel sowie die mittels einer Beweiserhebung zu ermittelnden, entscheidungserheblichen Tatsachen in einer Weise substantiiert dargelegt werden, daß sich dem Gericht aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht eine Beweiserhebung aufdrängen muß (vgl. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG 6 C 36.73 - , Beschluß vom 6. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 53.76 - und Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 -).
  • BVerwG, 06.08.1973 - VI CB 140.73
    Auszug aus BVerwG, 18.03.1986 - 6 C 45.83
    Daraus folgt vor allem, daß die Letztverantwortung dafür, welche Beweise zu erheben sind und welche nicht, nicht auf die Beteiligten abgewälzt werden darf, sondern immer beim Gericht bleibt, zumal allein das Gericht die rechtlichen Maßstäbe festlegt, auf deren Grundlage es den Rechtsstreit entscheidet, und somit auch den Rahmen für die notwendigen tatsächlichen Feststellungen absteckt (vgl. dazu Beschlüsse vom 6. August 1973 - BVerwG 6 CB 140.73 - und vom 11. März 1977 - BVerwG 6 CB 61.76 - ).
  • BVerwG, 04.07.1973 - VI C 36.73

    Verletzung der Aufklärungspflicht als Verfahrensmangel durch fehlende Vernehmung

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1986 - 6 C 45.83
    Insoweit ist dann auch kein förmlicher Beweisantrag erforderlich, um eine Pflicht des Gerichts zu einer entsprechenden Beweiserhebung auszulösen; vielmehr reicht es aus, daß die in Betracht kommenden Beweismittel sowie die mittels einer Beweiserhebung zu ermittelnden, entscheidungserheblichen Tatsachen in einer Weise substantiiert dargelegt werden, daß sich dem Gericht aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht eine Beweiserhebung aufdrängen muß (vgl. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG 6 C 36.73 - , Beschluß vom 6. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 53.76 - und Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 -).
  • BVerwG, 20.02.1984 - 6 C 13.82

    Kriegsdienstverweigerung - Verletzung der Aufklärungspflicht -

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1986 - 6 C 45.83
    Abgesehen davon nämlich, daß diese Situation sowie insbesondere ihre willkürlichen Abwandlungen durch das Verwaltungsgericht angesichts ihrer Komplexität und Realitätsferne wenig geeignet waren, beim Kläger Überlegungen und Empfindungen auszulösen, aus denen das Verwaltungsgericht auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG hätte schließen können (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 20. Februar 1984 - BVerwG 6 C 13.82 - ), hat das Verwaltungsgericht schon bei seinem Ausgangspunkt und erst recht dann bei seinen Schlußfolgerungen verkannt, daß die Sowjetunion den deutschen Angriff keineswegs widerstandslos hingenommen, sondern sich mit allen ihr in der gegebenen Situation verfügbaren militärischen Kräften und Möglichkeiten gegen diesen bewaffneten Angriff militärisch verteidigt hat und daß die vom Verwaltungsgericht genannte Zahl von 20 bis 30 Millionen Toten auf sowjetischer Seite auch eine Folge der militärischen Verteidigung der Sowjetunion war.
  • BVerwG, 18.04.1983 - 6 C 202.81

    Kriegsdienstverweigerungssachen - Verletzung der Aufklärungspflicht - Mündliche

  • BVerwG, 13.09.1973 - VI C 173.73

    Voraussetzungen eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer -

  • BVerwG, 21.04.1981 - 6 CB 114.79
  • BVerwG, 11.03.1977 - 6 CB 61.76

    Gewährleistung des Anspruchs des Bürgers auf den gesetzlichen Richter während des

  • BVerwG, 24.11.1982 - 6 C 51.81

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Mindestanforderungen an die Begründung

  • BVerwG, 16.01.1985 - 6 C 54.82

    Anforderungen an die Begründung eines Urteils in Kriegsdienstverweigerungssachen

  • BVerwG, 18.10.1979 - 6 C 23.79

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die

  • BVerwG, 06.05.1980 - 6 C 31.80

    Verwertbarkeit von Zeugenaussagen in Kriegsdienstverweigerungsverfahren -

  • BVerwG, 06.06.1986 - 6 B 126.84

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wegen einer Gewissensentscheidung gegen

    Im übrigen sind die Anforderungen an die Begründung eines Urteils, das das Begehren eines Wehrpflichtigen auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG abweist, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. dazu aus jüngster Zeit z.B. Urteile vom 15. August 1985 - BVerwG 6 C 134.82 - und vom 18. März 1986 - BVerwG 6 C 45.83 - mit Nachweisen).
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